header2

Wir wollen die Kinder, Sie und auch das Team vor Krankheiten schützen. Die Gesundheit aller Menschen, die hier unser Haus besuchen ist uns wichtig.

Deshalb treffen wir folgende Vorbeugungsmaßnahme: Anlage 4 unseres Betreuungsvertrages richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz, welches folgendes vorschreibt:
Erkrankt ein Kind, oder ein Familienmitglied des Kindes an einer der aufgelisteten Krankheiten, darf das Kind die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.
Um den Kindergarten-/Hortbesuch wieder auf zunehmen, bedarf es eine Bescheinigung, bei der der behandelnde Arzt schreibt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Damit soll verhindert werden, dass das erkrankte Kind zu früh wieder in die Einrichtung gebracht wird und dadurch andere Kinder, Eltern oder das Personal ansteckt.

Bescheinigungspflicht bei folgenden ansteckenden Krankheiten:
- Mund-Hand-Fuß-Krankheit
- Krätze- Röteln/Ringelröteln
- ansteckende Borkenflechte
- Scharlach
-Hepatitis A
- Kopfläuse
- bakterielle Ruhr
- Windpokken
- infektiöse Gastroenteritis
- Bindehautentzündung
- Diphtherie
- Keuchhusten
- Cholera
- Masern
- Durchfall-EHEC-Bakterien
- Mumps
- Typhus 
- Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
- Tuberkulose
- Miningokokken-Infektion

Ist Ihr Kind an einer dieser Krankheiten erkrankt, lassen Sie sich vor dem nächsten Kindergarten-/ Hortbesuch von Ihrem behandelnden Arzt eine Bescheinigung geben, dass Ihr Kind frei von Ansteckung ist.

Wir danken Ihnen für die Zusammenarbeit

­