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Liebe Eltern,

gestern Abend kam nun ein neuer Newsletter des bayerischen Staatsministeriums heraus. Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe und sie sicher selbst aus den Medien erfahren haben, gibt es eine Änderung für die Betreuung in den Notgruppen. Allerdings gibt es hier einige Dinge zu beachten, deshalb sende ich ihnen hier nun die Formulierungen des Staatsministeriums. Anschließend folgen noch ein paar Erklärungn von unserer Seite.

Ausweitung der Notbetreuung – Nähere Informationen

Alleinerziehende

Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.

Wie bislang auch werden die Voraussetzungen für eine Notbetreuung mithilfe eines Formulars abgefragt, das auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann. Bei bestehenden Zweifeln zur Erwerbstätigkeit kann nach wie vor auch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbständigen eine vergleichbare Bestätigung verlangt werden.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist.

Auf unserer Homepage finden Sie insbesondere aktuelle Informationen zu der Frage, welche Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.

Keine andere Betreuungsperson im Haushalt

Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Neue Formulare

Auf der Homepage des Staatsministeriums finden Sie nun die angepassten Formulare. Wir bitten Sie, diese künftig zu verwenden.

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung

Bitte wählen sie das passende Formular für Sie aus.

  1. Tätig in der kritischen Infrastruktur
  2. Alleinerziehend
  3. Abschlussjahrgang

WICHTIG: Das Formular muss jede Woche von Ihnen neu ausgefüllt mitgebracht werden.

Kinder mit Krankheitssymptomen

Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind. Auch diese Voraussetzung wird – wie bisher – in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) abgefragt. Auf die Art der Krankheitssymptome kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinverfügung nicht an.

(Leidet ihr Kind an einer Allergie und zeigt ähnliche Symptome einer Erkältung, benötigen wir hierfür eine Bestätigung ihres Arztes, dass es sich nur um eine Allergie handelt.)

Noch wichtig für Sie zu wissen: Wir sprechen hier von einer Notbetreuung und keinem Regelbetrieb eines Kindergartens. Wir sind angehalten, die Betreuung in Kleingruppen durchzuführen. Die Gruppen sollen möglichst gleich bleiben und sich im gleichen Raum aufhalten. Auch das Personal soll nach Möglichkeit stabil sein und darf nur im Haus sein, wenn es für die Notgruppe gebraucht wird. Alle anderen befinden sich im Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaub. Deshalb bitten wir Sie um Verständis, dass wir aktuell nicht unserem offenen Konzept nachgehen können, die Kinder dann ab Montag in festen Kleingruppen eingeteilt sind und sich in einem Raum und an der frischen Luft aufhalten. Das Personal wird nach deren Umfang auch fest eingeteilt werden. Um dies so reibungslos wie möglich zu gestalten, bitte ich Sie, je nach Planbarkeit mir im Vorfeld mitzuteilen, wann sie die Notgruppe benötigen.

Des Weiteren gibt es kein warmes Mittagessen. Sie bringen Ihren Kindern bitte eigene Brotzeit für den gesamten Tag mit. Der Mittagsschlaf kann weiter begleitet werden und dann mittels Babyphone (bitte zur Sicherheit ein Babyphone mitbringen) statt finden.

Unsere Schulkinder im U-Boot müssen am Vormittag zunächst in der Notgruppe der Schule betreut werden und können erst ab Schulschluss im U-Boot betreut werden (frühestens 11:15 Uhr). Eine Betreuung erst ab 11:15 Uhr im U-Boot ist möglich. Die schulischen Aufgaben der Schüler können während der Betreuung begonnen und begleitet werden. Für eine Endkontrolle sind jedoch Sie als Eltern verantwortlich. Hier kann es sein, dass auch Kindergartenkinder mit in den Räumen des U-Boots betreut werden, je nachdem wie die Gesamtzahl der zu betreuuenden Kinder ist.

Bitte bedenken Sie: Die Notbetreuung kann weiter nur innerhalb Ihrer Buchungszeiten statt finden!

BITTE HALTEN SIE SELBST DIE AKTUELLEN HYGIENEVORSCHRIFTEN EIN. SPRECHEN SIE JE NACH ALTER IHRER KINDER MIT IHNEN DARÜBER.

Informationen zu den Elternbeiträgen finden Sie hier:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/beitragsersatz-kinderbetreuung.php

Weitere Details sind uns hierzu noch nicht bekannt. Bitte haben Sie Verständnis, wenn zunächst die Beiträge noch von Ihrem Konto abgebucht werden. Sobald eine Regelung über die Übernahme vorhanden ist, werden Sie die Beiträge zurück bekommen.

Mir ist sehr bewusst, dass dies heute sehr viele Informationen waren. Auch mir bringen diese Vorgaben jeden Tag aufs neue viele Herausforderungen. Deshalb ist es für mich wichtig, dass wir zusammen arbeiten. Dass Sie bei Fragen auf uns zu kommen oder sich Hilfe auf der Homepage des Staatsministeriums oder bei der Stadt Würzburg holen. Gemeinsam werden wir dieses Situation hoffentlich so angenehm und reibungslos wie möglich für alle überstehen. Und bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei einer Ablehnung für die Notgruppe nicht unser "Nicht-Wollen", sondern die uns vorgegeben Vorschriften dahinter stecken.

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