Die Bestimmungen, wer sein Kind in die Betreuung geben darf, haben sich seit der letzten "Notbetreuung" nicht geändert. Denoch bitten wir Ihr Kind/Ihre Kinder wirklich nur in die KiTa zu bringen, wenn Sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben.

Nachfolgend der Auszug aus der Verfügung des Staatsministeriums vom 07.01.2021 nochmals zur Information:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen;
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist;
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben;
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind;

Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben.

Zum Thema "Umgang mit Krankheitssymtomen" gilt weiterhin uneingeschränkt die Verfügung des Staatsministeriums vom 11.03.2021. Hier der entsprechende Auszug:

Ab Montag, den 15. März 2021, gilt daher in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen  oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist   der Besuch bzw. die Tätigkeit in der  Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen- Schnelltest) vorgelegt wird.
  • Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns,  Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht   besuchen oder in ihnen tätig sein. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem   Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2  (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.
  •  Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind.   Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Besucht ein Kind die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle und treten während des Tagesverlaufs Krankheitssymptome auf, so informieren Sie die Eltern umgehend und bitten darum, das betreffende Kind abzuholen.